Bei Tanz- und Unterhaltungsmusik besteht GEMA-Vergütungspflicht

Erstellt 4 Antworten5 Beiträge
Startbeitrag#1
Die Gema geht selbstverständlich davon aus, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik Vergütungspflicht besteht.
Darum müssen immer die Gema-Listen ausgefüllt werden, auch wenn man Stücke aufführt, die 300 Jahre alt sind oder wenn es eigene gema-freie Rap-Stücke sind.
Das möchte man zwar nicht glauben, es ist aber so.
Siehe: GEMA-VERMUTUNG (von der Gema herausgegeben)
http://www.gema.de/kunden/information_service/vermutung.shtml


GEMA-VERMUTUNG
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Antwort#2
"Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen."
Wenn ich das hier nicht selbst gelesen hätte und nicht wüsste, das der Text von der GEMA ist, würde ich das wirklich nicht glauben.
Die Beweispflicht liegt also bei mir. Uff.
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Antwort#3
Viel witziger finde ich den Pauschaltarif für CD-Brenner - siehe Link unten.
Man geht vom gleichen Grundsatz aus: Erst einmal ist jeder "schuldig" - bis zum Beweis des Gegenteils.
Nur bekommt jener Betrieb, der lediglich seine Daten auf CD archivieren oder sichern möchte, beim Beweis des Gegenteils nicht die gezahlten 7,50 ? GEMA-Anteil zzgl. MwSt. zurückerstattet.
Aber letztlich: Wen jucken diese 7,50 ?? Weder den ambitionierten Raubkopierer noch die Kids, die ihre Daddelspiele weiterreichen, noch mich, der seinen Kunden das fertige Produkt auf CDR aushändigt. Mit mehr Wehmut denke ich an die Zeiten zurück, wo ich 1.800 DM für einen YAMAHA CDR100 und 15 DM für einen Rohling bezahlt habe.
Gab es solchen Unsinn (von der Pauschalabgabe auf CCs abgesehen) eigentlich schon zu Zeiten der Cassettenrecorder?


http://www.gema.de/media/de/zpue/gema_cd-brenner_tarif.pdf
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Antwort#4
Und wer belegt jetzt, daß die Forderung der Gema rechtens ist? Das muß nicht selbstverständlich so sein. Versuchen kann man es ja mal ..
Erdie
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Antwort#5
Moin...
"Die Beweispflicht liegt also bei mir. Uff. "
Ja, und? Im Prinzip würde ich dir ja Recht geben mit dem "Uff", aber es ist doch in diesem Falle äußerst einfach:
"Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen. Das kann z.B. durch Vorlage eines vollständigen Musikprogramms für die betreffende Veranstaltung geschehen. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. " (Zitat GEMA)
Du brauchst also nichts weiter zu tun als die Musikfolge aufzuschreiben und hast deine Ruhe.
Die Vorgehensweise ist doch völlig analog zu der Freistellung/Meldung beim Presswerk. Da wird auch davon ausgegangen, dass GEMA-Pflichtiges Material verwendet wird, und man muss den "Beweis" in Form einer Titelliste antreten, dass dem nicht so ist. Darüber regt sich doch auch keiner auf.
Jens
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