Juristische Frage zum Eigentum von Masterbändern etc. ...

Erstellt 26 Antworten27 Beiträge
Startbeitrag#1
Mal eine ganz andere Frage (an die Juristen unter uns und solche die es [vielleicht noch] werden wollen).
Wie sieht es denn eigentlich aus mit den Rechten an den (Master)Bändern unserer Aufnahmen?
Konkrete Fallkonstruktion:
Ich gehe zu einen Fotograf und lasse mir Paßbilder oder Familienfotos anfertigen im Lohnauftrag. Kann ich die Herausgabe der Negative beanspruchen?
Analoger Fall im Tontechnikbereich: Jemand kommt zu mir mit einem Lohnauftrag und will z.B. das Jubiläumskonzert seines Chores aufgenommen haben. Ich fertige die Aufnahme an und vervielfältige sie gemäß seinem Auftrag. Kann mein Kunde die Herausgabe des Masterbandes beanspruchen? Vor Jahren hatte ich da mal einen Kunden, der meinte, daß das Masterband sein Eigentum sei. Stimmt dies? Bitte mal juristisch begründen warum/warum nicht.
Anders sieht es natürlich aus, wenn ich selbst als Produzent auftrete und an einen Künstler heran trete um mit ihm eine Produktion zu machen. In dem Fall ist klar, daß ich dann alle Rechte auf die Tonträger habe.

MfG
Rainer
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Antwort#2
Der Ton gehört dem Kunden - der Tonträger Dir. Problem könnte sein, wenn man das Angebot "inklusive Material" abgegeben hat. Ein Jurist könnte Dir gebieten, das Band rauszurücken. Ich würde dem dann entgegenhalten, daß moderne Aufzeichnungsgeräte mit Festplatten arbeiten, die nicht rausnehmbar sind und ältere Geräte nur deshalb täuschbare Bänder haben, um eine entsprechende Kapazität zu erzielen.
Die Diskusison ist aber streng genommen unnötig, denn der Kunde ist Eigentümer der Information und kann die Löschung des Bands erwirken. Ich denke nicht, daß du als Besitzer des Bandes die Daten behalten oder gar weiterverwerten darfst.
Bei mir wandern alle Rohdaten auf CD, was der Kunde auch weiss. Wenn er will kriegt er sie zur Eigenverwaltung, hat aber noch keiner verlangt.
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Antwort#3
Hallo studio96,
gute Idee - Auf Nachfrage Abgabe der Daten auf CD zur Eigenverwahrung ...
... natürlich im 24-bit/48kHz/Einzelspurformat, damit der Kunde sie nicht im CD-Player abspielen lassen kann ...
Übrigens gibt es in Deutschland einen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Der Eigentümer eines Hauses kann dieses vermieten. Der Mieter ist dann im Besitz der Wohnung, sie gehört aber noch lange zu seinem Eigentum. Weitergehende juristische Interpretationen kann ich mangels Fachwissen nicht anstellen.
Viele Grüße
Wolfgang
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Antwort#4
Hallo Rainer,
es kommt darauf an in welcher Funktion Du die Aufnahme gemacht hast.
Es gibt den juristischen Begriff des Bandinhabers.
Der Bandinhaber ist Eigentümer der Aufnahme. Dies ist auch unabhängig von dem Besitzer und von dem physikalischem Medium.

Fallbeispiel:
Du nimmst ein Orchester als Dienstleistung auf. Sprich der Dirigent beauftragt Dich eine Aufnahme zu machen, zu bearbeiten und Ihm anschließend 500 Kopien zukommen zu lassen. In diesem Fall ist der Dirigent der Bandinhaber, denn er hat Dich beauftragt. Er wiederum ist dann auch verpflichtet sich die Rechte der mitwirkenden Musiker zu sichern. Damit hast Du dann nichts zu tun. Du bist in dem Fall der momentane Besitzer des Bandes, der Eigentümer des physikalischen Mediums (Festplatte/CD/etc.) aber nicht der Eigentümer der Aufnahme!
2. Fall:
Du entschließt Dich ein Orchester zu buchen um eine Aufnahme zu machen und zu vertreiben. Du sicherst Dir die Rechte der Musiker und legst los. In diesem Fall bist Du der Bandinhaber. Du kannst frei entscheiden, was damit passiert, solange es mit dem "Künstlervertrag" übereinstimmt.
Quintessenz:
War es ein Auftrag, ist der Auftraggeber berechtigt ALLE physikalischen Bänder zur Herausgabe zu fordern (gegen ein Endgeld versteht sich, denn die leeren Medien sind Dein Eigentum), da er der Eigentümer der Aufnahme ist.
War es eine Produktion unter Eigenregie, gehören sie Dir.
Ich hoffe geholfen zu haben.
Gruß
Hendrik
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Antwort#5
Habe eine Ergänzung der Frage:
Ich sehe ein, das ein Kunde die nackten Aufnahmen verlangen kann. Aber wie sieht es denn aus wenn z.B. eine Rockband die Logic-Dateien oder die bearbeitete (gebouncte) Spuren haben möchte. Das ist doch im Grunde mein geistiges Eigentum (Schnitt, Panning, Effekte etc.).
Kann ich das verweigern? Ich will doch schließlich nicht meine Arbeitsweisen und Tricks preisgeben.
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Antwort#6
Hallo!
Ich habe mit interesse die Antworten auf den Beitrag verfolgt, jedoch möchte ich immer noch gerne wissen wie es mit folgendem Fall aussieht:
*
Eine Band gab eine Aufnahme in Auftrag. 9 Songs sollten aufgenommen, gemastert und auf CD gebrannt werden. Vereinbarung und mündlicher Vertragsbestandteil war, dass 150? für die fertige CD zu leisten ist. Ich stellte alle nötigen technischen Mittel. 2 Wochen lang haben wir bereits die Aufnahmen gemacht. Bis dann allerdings die Band die Aufnahme vorzeitig abgebrochen hat und die mündlichen Vertragsinhalte verließ und sich auch einer Zahlöungsverpflichtung mir gegenüber entzog. (an dieser Stelle spekuliere ich: die Band hat sich abgesprochen - nachdem nur noch die Gesangsspur fehlte - aus den Aufnahmen zurück zu treten und somit eine Zahlung an mich zu verhindern.)
Jetzt fordert die Band die Aushändigung der Cubase-Rohdaten und der Session-Dateien. Diese Anforderung habe ich verweigert da die Band praktisch die Aufnahmen der letzten 2 Wochen umsonst hätte, ohne mir dafür eine Gegenleistung zu gewähren. Ist die Verweigerung Rechtens? Oder hätte ich diese Roh-Daten aushändigen müssen? Ich bitte da um Hilfe, um für mich zukünftige derartige Dinge zu vermeiden! Vielen Dank im Vorraus.
Tschö mit Ö!
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Antwort#7
Ich würde da mit ganz harten Bandagen kämpfen:
Du stellst der Band ein letztes Ultimatum zur Zahlung,
danach drohst Du die Daten zu löschen - Peng.
Gelöschte Daten unterliegen keinem Urheberrecht.
Diese Vorgehensweise wäre in keinster Weise anfechtbar,
die Daten befanden sich ja auf Deinen Festplatten (oder Bändern).
Ich denke somit hast Du Chancen wenigstens an einen Teil des Geldes zu kommen.
Gruß,
Christopher
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Antwort#8
Danke vielmals! Ich denke auch das hier jeder Verständnis hat, und ich keinerlei Verpflichtungen der Band gegenüber habe! Aber vielleicht könnte man sowas im Vorfeld im Vertrag regeln, oder? Macht zwar nen sch*** Eindrock, muss wohl aber sein!
Grúß
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Antwort#9
Hallo Rainer
Mal eine ganz andere Frage (an die Juristen unter uns und solche die es [vielleicht noch] werden wollen).
Wie sieht es denn eigentlich aus mit den Rechten an den (Master)Bändern unserer Aufnahmen?
Konkrete Fallkonstruktion:
Ich gehe zu einen Fotograf und lasse mir Paßbilder oder Familienfotos anfertigen im Lohnauftrag.
Kann ich die Herausgabe der Negative beanspruchen?
Nein, wenn es nicht schon beim Auftrag so vereinbart wurde. Siehe:
http://www.fotorecht.de/publikationen/negative2.html
( Auf der Seite
http://www.fotorecht.de
gibt es von 2 Rechtsanwälten viele Infos zum Thema Recht & Fotografie. )
Gruß, Gerhard
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Antwort#10
Das wäre ja lustig...ein schönes Puzzel...grad bei den Overdubs. Gesang etc.
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Antwort#11
Daruaf hat der Musiker keinen Anspruch. Aber er Rechte an allem , was du aus seinen Tracks macht und aknn Dir verbieten, Material vin ihm zu nutzen. Im Zweifelsfalle ist das Zeug eben gelöscht :-)
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Antwort#12
Das Problem besteht dabei, dass deine Leistungen (Schnitt, Panning etc.) nicht unter das Urheberrecht oder eine zu schützende Künstlerische Leistung im Sinne des Gesetzes(Leistungsschutzrecht) fällt (im Gegensatz zur z.B. Leistung des Gitarristen etc.).
Das hat folgende Konsequenzen:
- Die Band hat mit Dir einen Vertrag (mündlich, schriftlich oder wie auch immer), z.B. Aufnahme und Mischung eines Songs gegen Geld. Dann machst du eine Dienstleistung und besitzt keine Rechte an dem Material. Aber Du kannst dem Kunden die Herausgabe des Material verwehren, wenn die nicht Zahlen. Du hast aber keinerlei Rechte das Material irgendwie selbsst zu verwenden, das die Leistung der Urheber und Künstler geschützt ist und ohne deren Einwilligung man mit dem Material nichts anfangen kann.
- Daraus resultiert das auch mit Overdubs etc. Das ist Dienstleistung keine Künstlerische Leistung => keine Schutz
-Das heisst auch sollte die Band bezahlen, hast du keine Rechte an dem Musikalische Material. Übrigens ist dies bei Produzent eigentlich auch so, nur dass diese meist auch eine künstlerische Leistung erbringen, so dass deren Zustimmung auch von nöten ist und für gewöhlich Künstler- oder andere Verträge vorliegen, da Urheberrechte und Leistungsschutzrechte immer bei der ursprüngliche Person liegen und in Deutschland nicht übertragbar sind.
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Antwort#13
Sicher darf ich die Aufnahmen nicht anderswo verwerten. Das ist mir klar. Aber dennoch hat die Band doch im Grunde nur Anspruch auf die Masterbänder/Master-CD. Sie kann doch nicht die herrausgabe des Logic-Files (oder Cubase, Samplitude) oder der Einzelaufnahmen verlangen, oder?
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Antwort#14
Doch sie kann es. Aber nur dann, wenn diese vorhanden sind.
Das aber nur, wenn im Vorfeld darüber verhandelt wurde und die Band
dafür Deinen Preis bezahlt. Im Klartext: Keine Einigung, keine Spuren - weil:
nicht Verfügbar, da von Deinen Medien gelöscht. Als es noch um
Tonbänder ging, hat man sie gelegentlich einfach dem Künstler verkauft.
Fürs Editing und Aufnehmen bezahlt man uns (im besten Fall...), nicht für Archivierung.
Ist eigentlich ganz einfach ;-)
Gruß,
Christopher
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Antwort#15
"... natürlich im 24-bit/48kHz/Einzelspurformat, damit der Kunde sie nicht im CD-Player abspielen lassen kann ..."
Na klar, ich konvertiere vorher alle Daten auf 48khz, ich habe ja sonst nichts
zu tun.
Und was soll das auch? Wenn der Kunde mit mir zufrieden war kommt er irgendwann
wieder, wenn nicht sucht er sich ein neues Studio. Soll er sich doch theoretisch seine
Einzelspuren zuhause anhören können - was juckt mich das??
Gruß,
Christopher



http://www.hafibeat.de
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Antwort#16
Hi -
für den Künstler oder den Produzenten macht es doch absolut Sinn, die Einzelspuren zu bekommen -
dann kann er später remixen.
Das soll es doch geben, und zwar öfter, nicht wahr?
Michael Koeppen
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Antwort#17
Moin...
ich kann es mit meinen begrenzten juristischen Kenntnissen nur vermuten, aber ich gehe mal davon aus, dass der Kunde (Künstler) ein Recht hat, die unbearbeiteten Einzelspuren zu bekommen (Urheberrecht, denn er hat ja genaugenommen nur die Einzelspuren zu verantworten und daran sicherlich alle Rechte), sowie das Endprodukt (Premaster) einer Recording-Session. Denn das wiederum ist das Ergebnis der Dienstleistung, für die er bezahlt hat.
Die Herausgabe eines Logic-Files o.ä. mit sämtlichen Einstellungen und Editierungen dürfte anders liegen, denn da kann sich der Dienstleister sicher auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berufen.
Ich nehme aber stark an, dass der Künstler in allen Fällen (Logic-Files, Einzelspuren, Masterbänder etc.) die vollständige Herausgabe oder wahlweise Vernichtung verlangen kann. Dies vor dem Hintergrund, dass ein Zugriff Dritter (also auch des Dienstleisters) auf das Rohmaterial ohne Kontrolle oder Einflußnahme des Künstlers zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich gemacht wird.
Jens
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Antwort#18
Natürlich - im obigen Beispiel ging es aber darum, dem Künstler absichtlich
ein "non-consumer"-Format auszuhändigen, damit er selbst nichts damit anfangen
kann. Dies fand er äußerst fragwürdig.
Gruß,
Christopher
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Antwort#19
sorry - ICH fand das natürlich fragwürdig ;-)
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Antwort#20
Ich möchte mich mit einer Frage in diesen thread einhängen.
Was geschieht eigentlich mit Glasmaster und Stamper(n) wenn keine Nachauflage
der CD-Produktion geplant ist? Gehen diese an den Kunden bzw. Masteringstudio
zurück bzw. wie lange werden sie vom Preßwerk archiviert?
Grüße Kjeld
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